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Arbeitszeiterfassung für Reinigungskräfte in Ferienwohnungen

Wer Ferienwohnungen vermietet und reinigen lässt, führt einen Betrieb im Beherbergungsgewerbe — und damit gilt eine Aufzeichnungspflicht, die viele Vermietende für ein Minijob-Thema halten. Sie ist keins. Sie gilt für alle Beschäftigten, sie ist bußgeldbewehrt, und sie lässt sich mit einer Spalte „2:00 h" in einer Tabelle nicht erfüllen.

Was aufzuzeichnen ist

§ 17 Abs. 1 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — alle drei, nicht nur die Summe. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertag vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Pflicht trifft dabei den Arbeitgeber, nicht die Beschäftigte. Wenn eine Reinigungskraft vergisst, ihre Zeit zu starten, ist das kein Argument gegenüber der Prüfung — die Aufzeichnung muss trotzdem entstehen und nachtragbar sein.

Warum sie hier doppelt gilt

Über die Beschäftigungsart
§ 8 SGB IV: Für geringfügig Beschäftigte — also für die typische Reinigungskraft im Minijob — gilt die Aufzeichnungspflicht unabhängig von der Branche.
Über die Branche
§ 2a SchwarzArbG führt sowohl das Beherbergungsgewerbe als auch das Gebäudereinigungsgewerbe auf. Ein Ferienwohnungsbetrieb ist in beiden Listen zu Hause — und dort gilt die Pflicht für alle Beschäftigten, auch für die Festangestellte und die Aushilfe im Midijob.
Ausgenommen sind nur Privathaushalte
§ 8a SGB IV betrifft Haushaltshilfen im eigenen Haushalt. Die Reinigung einer vermieteten Ferienwohnung ist Gewerbe, kein Privathaushalt — dieser Irrtum ist verbreitet und teuer.

Mindestlohn: die Pauschale je Reinigung ist die Falle

In der Praxis wird die Endreinigung fast immer pauschal vergütet — 18 € je Wohnung, 25 € je Wohnung, je nach Größe. Das ist zulässig, aber es entbindet nicht vom Mindestlohn: § 1 MiLoG gilt je Arbeitsstunde und ist unabdingbar. Maßgeblich ist die Gesamtvergütung geteilt durch die Gesamtstunden im Abrechnungszeitraum — nicht der einzelne Auftrag. Eine Reinigung, die einmal lange dauert, ist kein Verstoß, solange kürzere im selben Zeitraum ausgleichen.

Liegt der Durchschnitt darunter, ist die Differenz nachzuzahlen. Putzflow rechnet das je Abrechnungsperiode aus und weist die Aufstockung offen aus, statt sie zu verstecken. Der Mindestlohn beträgt 2026 13,90 € und steigt 2027 auf 14,60 €; gerechnet wird immer mit dem Wert des jeweiligen Jahres.

Die Minijob-Grenze ist keine feste Zahl

Seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm: 556 € im Jahr 2025, 603 € im Jahr 2026, 633 € im Jahr 2027. Wer noch mit 520 € oder 538 € plant, plant mit einer Zahl von vorgestern.

Entscheidend ist aber weniger die Zahl als der Zeitpunkt, zu dem man sie kennt. Am Monatsende zu bemerken, dass eine Kraft 40 € über der Grenze liegt, hilft niemandem — da ist die Arbeit geleistet. Deshalb steht der verbleibende Betrag bei Putzflow hinter jedem Namen in der Zuteilung, und zugesagte, aber noch nicht geleistete Termine zählen dabei mit. Gedeckelt wird nichts: Putzflow zeigt und warnt, kappt aber keine echten Zeiten und keine echten Beträge. Eine geschönte Aufzeichnung wäre bei einer Prüfung das schlechtere Ergebnis.

Was am Ende der Periode herauskommt

Die Reinigungskraft tippt bei Arbeitsbeginn und bei Feierabend auf ihrem Telefon — über einen persönlichen Link, ohne App, ohne Konto, ohne Passwort. Daraus entsteht der Stundenzettel: mit Uhrzeiten je Einsatz, nicht nur mit Stundensummen. Fehlt zu einem erledigten Einsatz die Aufzeichnung, steht er als Mangel im Dokument statt mit einem Strich — sichtbar, solange er noch nachzutragen ist.

Der Zettel wird abgezeichnet, und zwar so, dass die Unterschrift etwas wert ist: Sie bindet einen Hash über die einzelnen Positionen. Ändert sich danach eine Zeit, gilt der Zettel als veraltet und muss erneut bestätigt werden. Unter einer Unterschrift kann sich nichts unbemerkt verschieben. Als PDF geht er an die Lohnbuchhaltung — rechtzeitig vor dem Beitragsnachweis, weshalb die Abrechnungsperiode voreingestellt vom 16. bis zum 15. läuft und nicht über den Kalendermonat.

Urlaub gehört dazu

Auch eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Putzflow rechnet den anteiligen Anspruch bei unterjährigem Eintritt (§ 5 BUrlG), überträgt Resturlaub bis zum 31. März (§ 7) und ermittelt das Urlaubsentgelt aus dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen (§ 11). Es zählt als Arbeitsentgelt in die Minijob-Grenze — aber nicht in die Mindestlohn-Rechnung, denn an einem Urlaubstag ist zu Recht keine Arbeitszeit aufgezeichnet.

Diese Seite beschreibt, wie Putzflow rechnet, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Wie gerechnet wird, können Sie und Ihr Steuerbüro im offenen Quellcode nachlesen — das ist der eigentliche Grund, warum er offen liegt.

Häufige Fragen

Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Reinigungskräfte im Minijob?
Ja, und zwar doppelt. Über § 8 SGB IV gilt sie für geringfügig Beschäftigte unabhängig von der Branche, und über § 2a SchwarzArbG für alle Beschäftigten im Beherbergungs- und im Gebäudereinigungsgewerbe — ein Ferienwohnungsbetrieb ist in beiden Listen zu Hause. Ausgenommen sind nur Haushaltshilfen im eigenen Haushalt (§ 8a SGB IV); eine vermietete Ferienwohnung ist Gewerbe.
Reicht es, die geleisteten Stunden zu notieren?
Nein. § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — alle drei, nicht nur die Summe. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertag vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
Darf ich die Endreinigung pauschal je Wohnung vergüten?
Ja, das ist zulässig — es entbindet aber nicht vom Mindestlohn. Maßgeblich ist die Gesamtvergütung geteilt durch die Gesamtstunden im Abrechnungszeitraum, nicht der einzelne Auftrag. Eine Reinigung, die einmal lange dauert, ist kein Verstoß, solange kürzere im selben Zeitraum ausgleichen; liegt der Durchschnitt darunter, ist die Differenz nachzuzahlen.
Wie hoch sind Mindestlohn und Minijob-Grenze aktuell?
Der Mindestlohn beträgt 2026 13,90 € und steigt 2027 auf 14,60 €. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 an ihn gekoppelt und steigt mit: 556 € im Jahr 2025, 603 € im Jahr 2026, 633 € im Jahr 2027. Wer noch mit 520 € oder 538 € plant, plant mit einer Zahl von vorgestern.
Was passiert, wenn eine Reinigungskraft vergisst, ihre Zeit zu starten?
Die Aufzeichnung muss trotzdem entstehen — die Pflicht trifft den Arbeitgeber, nicht die Beschäftigte. Deshalb ist sie nachtragbar, und fehlt sie zu einem erledigten Einsatz, steht der Einsatz als Mangel im Stundenzettel statt mit einem Strich: sichtbar, solange er noch nachzutragen ist.
Haben geringfügig beschäftigte Reinigungskräfte Anspruch auf Urlaub?
Ja. Putzflow rechnet den anteiligen Anspruch bei unterjährigem Eintritt (§ 5 BUrlG), überträgt Resturlaub bis zum 31. März (§ 7) und ermittelt das Urlaubsentgelt aus dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen (§ 11). Urlaubsentgelt zählt als Arbeitsentgelt in die Minijob-Grenze, aber nicht in die Mindestlohn-Rechnung.
Wird die Minijob-Grenze automatisch gedeckelt?
Nein. Putzflow zeigt den verbleibenden Betrag hinter jedem Namen in der Zuteilung — zugesagte, aber noch nicht geleistete Termine zählen mit — und warnt. Gekappt wird nichts: Eine geschönte Aufzeichnung wäre bei einer Prüfung das schlechtere Ergebnis.

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