Wer Ferienwohnungen vermietet und reinigen lässt, führt einen Betrieb im Beherbergungsgewerbe — und damit gilt eine Aufzeichnungspflicht, die viele Vermietende für ein Minijob-Thema halten. Sie ist keins. Sie gilt für alle Beschäftigten, sie ist bußgeldbewehrt, und sie lässt sich mit einer Spalte „2:00 h" in einer Tabelle nicht erfüllen.
§ 17 Abs. 1 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — alle drei, nicht nur die Summe. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertag vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Pflicht trifft dabei den Arbeitgeber, nicht die Beschäftigte. Wenn eine Reinigungskraft vergisst, ihre Zeit zu starten, ist das kein Argument gegenüber der Prüfung — die Aufzeichnung muss trotzdem entstehen und nachtragbar sein.
In der Praxis wird die Endreinigung fast immer pauschal vergütet — 18 € je Wohnung, 25 € je Wohnung, je nach Größe. Das ist zulässig, aber es entbindet nicht vom Mindestlohn: § 1 MiLoG gilt je Arbeitsstunde und ist unabdingbar. Maßgeblich ist die Gesamtvergütung geteilt durch die Gesamtstunden im Abrechnungszeitraum — nicht der einzelne Auftrag. Eine Reinigung, die einmal lange dauert, ist kein Verstoß, solange kürzere im selben Zeitraum ausgleichen.
Liegt der Durchschnitt darunter, ist die Differenz nachzuzahlen. Putzflow rechnet das je Abrechnungsperiode aus und weist die Aufstockung offen aus, statt sie zu verstecken. Der Mindestlohn beträgt 2026 13,90 € und steigt 2027 auf 14,60 €; gerechnet wird immer mit dem Wert des jeweiligen Jahres.
Seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm: 556 € im Jahr 2025, 603 € im Jahr 2026, 633 € im Jahr 2027. Wer noch mit 520 € oder 538 € plant, plant mit einer Zahl von vorgestern.
Entscheidend ist aber weniger die Zahl als der Zeitpunkt, zu dem man sie kennt. Am Monatsende zu bemerken, dass eine Kraft 40 € über der Grenze liegt, hilft niemandem — da ist die Arbeit geleistet. Deshalb steht der verbleibende Betrag bei Putzflow hinter jedem Namen in der Zuteilung, und zugesagte, aber noch nicht geleistete Termine zählen dabei mit. Gedeckelt wird nichts: Putzflow zeigt und warnt, kappt aber keine echten Zeiten und keine echten Beträge. Eine geschönte Aufzeichnung wäre bei einer Prüfung das schlechtere Ergebnis.
Die Reinigungskraft tippt bei Arbeitsbeginn und bei Feierabend auf ihrem Telefon — über einen persönlichen Link, ohne App, ohne Konto, ohne Passwort. Daraus entsteht der Stundenzettel: mit Uhrzeiten je Einsatz, nicht nur mit Stundensummen. Fehlt zu einem erledigten Einsatz die Aufzeichnung, steht er als Mangel im Dokument statt mit einem Strich — sichtbar, solange er noch nachzutragen ist.
Der Zettel wird abgezeichnet, und zwar so, dass die Unterschrift etwas wert ist: Sie bindet einen Hash über die einzelnen Positionen. Ändert sich danach eine Zeit, gilt der Zettel als veraltet und muss erneut bestätigt werden. Unter einer Unterschrift kann sich nichts unbemerkt verschieben. Als PDF geht er an die Lohnbuchhaltung — rechtzeitig vor dem Beitragsnachweis, weshalb die Abrechnungsperiode voreingestellt vom 16. bis zum 15. läuft und nicht über den Kalendermonat.
Auch eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Putzflow rechnet den anteiligen Anspruch bei unterjährigem Eintritt (§ 5 BUrlG), überträgt Resturlaub bis zum 31. März (§ 7) und ermittelt das Urlaubsentgelt aus dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen (§ 11). Es zählt als Arbeitsentgelt in die Minijob-Grenze — aber nicht in die Mindestlohn-Rechnung, denn an einem Urlaubstag ist zu Recht keine Arbeitszeit aufgezeichnet.
Diese Seite beschreibt, wie Putzflow rechnet, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Wie gerechnet wird, können Sie und Ihr Steuerbüro im offenen Quellcode nachlesen — das ist der eigentliche Grund, warum er offen liegt.
Eine vollständige Abrechnungsperiode ist im Testzeitraum immer enthalten — nur dann sehen Sie, was am Ende bei der Lohnbuchhaltung ankommt.